Die offene Handelsgesellschaft (oHG) basiert auf der GbR. Doch anders als bei der GbR ist der Zweck der oHG nicht offen. Eine oHG ist der Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit dem Zweck der Gewinnerzielung.
- Für die Gründung reicht ein formloser Gesellschaftsvertrag.
- Eigentümer sind die Gesellschafter:innen sowie die Gesamthandsgesellschaft, also die Gemeinschaft der beteiligten Personen.
- Als Eigenkapital ist keine Mindesthöhe vorgeschrieben.
- Eine oHG muss im Handelsregister eingetragen werden.
- Alle Gesellschafter:innen haften unmittelbar und solidarisch mit Geschäfts- und Privatvermögen.
- Die Geschäftsführung liegt bei allen Gesellschafter:innen und kann vertraglich geregelt werden.
- Der Gewinn wird nach Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag verteilt. Nach Handelsgesetzbuch werden 4 Prozent des Jahresgewinns auf den Kapitalanteil ausgeschüttet, der Rest nach Köpfen.
- Eine Prüfung ist nicht notwendig.