Die eingetragene Genossenschaft (eG) bietet sich insbesondere dann als Rechtsform an, wenn ein gemeinsames Projekt umgesetzt werden soll, welches nicht den größtmöglichen Gewinn, sondern die Förderung der Mitglieder in den Vordergrund stellt. Ein solche Förderung kann sowohl wirtschaftlich, wie auch kulturell oder sozial sein. Beispiele hierfür sind Einkaufsgemeinschaften oder Vertriebsgemeinschaften, aber auch Genossenschaften für den Wohnungsbau oder den Erhalt lokaler Versorgungsstrukturen. In Deutschland gibt es für eingetragene Genossenschaften ein eigenes Genossenschaftsgesetz, das den Geschäftsbetrieb regelt. Bei der Gründung werden der Förderzweck und der Geschäftsbetrieb entsprechend der gesetzlichen Regelungen schriftlich in der Satzung formuliert. Zudem erfolgt eine Gründungsprüfung durch einen Genossenschaftsverband. Genossenschaften sind eine kooperative Rechtsform und gehören den Mitgliedern, sind also nicht für eine alleinige Unternehmensleitung geeignet. Die Mitglieder haben je eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Anteile.
Genossenschaften zeichnen sich durch folgende Aspekte aus:
- Als Eigenkapital ist keine Mindesthöhe vorgeschrieben.
- Eine eG muss im Genossenschaftsregister eingetragen werden.
- Die Mitglieder haften nur mit dem eingebrachten Genossenschaftsanteil.
- Die Geschäftsführung werden von einem Vorstand aus mindestens zwei Personen und einem Aufsichtsrat aus drei Personen vorgenommen. Diese müssen Mitglied der eG sein. Es gibt aber auch Ausnahmen für kleine Genossenschaften.
- Die Gewinnverwendung wird in der Generalversammlung durch die Mitglieder beschlossen.
- Eine Prüfung erfolgt durch einen Genossenschaftsverband.
Der DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. berät bei der Gründung von Energiegenossenschaften.