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Start/Rechtliches/Rechtsform der Energiegemeinschaft/Aktiengesellschaft (AG)
Kapitalgesellschaft

Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist insbesondere dann ratsam, wenn eine finanzielle Beteiligung am Unternehmen schnell und einfach erfolgen soll. Damit steigt die Möglichkeit zur Beschaffung von Eigenkapital. Allerdings ist die Gründung einer AG relativ aufwendig und mit hohen Anfangskosten verbunden. Beschränkungen hinsichtlich des Zwecks der AG gibt es nicht. Bei Gründung erfolgt eine Satzungsfeststellung und die Übernahme aller Aktien durch die Gründer:in. Dies muss notariell beurkundet werden.

  • Eigentümer:innen sind die Aktionär:innen.
  • Als Grundkapital sind 50.000 Euro vorgeschrieben und jede Aktie muss mit mindestens einem Euro bewertet werden.
  • Eine AG muss im Handelsregister eingetragen werden.
  • Die Haftung ist auf die Aktien begrenzt.
  • Die Geschäftsführung liegt bei einem Vorstand und einem Aufsichtsrat von mindestens drei Personen, die auf der Hauptversammlung durch die Aktionär:innen gewählt werden.
  • Die Verwendung des Gewinns wird durch den Vorstand vorgeschlagen und in der Hauptversammlung durch die Aktionär:innen entschieden. Die Ausschüttung erfolgt als Dividende je Aktie.
  • Eine Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfer:in ist notwendig.

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Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.

www.dgrv.de

 

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