Wenn Sie sich mit einem oder mehreren Partner:innen zusammenschließen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft. Die GbR entsteht also praktisch „von allein“, sobald sich zwei oder mehrere Personen zusammentun und einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Das ist vielen an neuen Projekten beteiligten Menschen vielfach nicht bewusst. Solange sich nur intern über die Planung des zukünftigen Projekts beschäftigt wird, ist die Tatsache, dass es damit bereits eine GbR bildet, nicht weiter von Belang. Anders sieht die Sache aus, wenn erste Kontakte zu potenziellen Kund:innen, Lieferant:innen oder Geschäftspartner:innen aufgenommen werden und daraus Verpflichtungen entstehen.
- Als Zweck der GbR besteht keine Einschränkung.
- Die Gründung erfolgt formlos.
- Es braucht mindestens zwei Gesellschafter:innen.
- Es gibt keine Mindesthöhe beim Eigenkapital.
- Die GbR muss nicht registriert werden.
- Alle Gesellschafter:innen haften unmittelbar und solidarisch mit Geschäfts- und Privatvermögen.
- Die Geschäftsführung liegt bei allen Gesellschafter:innen und kann vertraglich geregelt werden.
- Der Gewinn wird gleichmäßig auf die Gesellschafter:innen verteilt, kann aber auch bestimmt werden.
- Eine Prüfung ist nicht notwendig.