Eine Photovoltaikanlage zu installieren und den Strom in das Netz einzuspeisen ist für Energiegenossenschaften eine unkomplizierte Möglichkeit, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten und dabei Geld zu verdienen. Mit diesem Geschäftsmodell haben die meisten Energiegenossenschaften ihre Unternehmung gestartet und es ist auch aktuell ein viel genutztes Geschäftsmodell. Als Erstes muss entschieden werden, ob der gesamte Strom in das Netz eingespeist werden soll, oder zunächst ein Teil hinter dem Netzanschlusspunkt verbraucht wird. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um die Gebäude von Dritten, wie zum Beispiel einem Gewerbetreibenden oder einer Kommune, da Energiegenossenschaften die PV-Dachanlagen überwiegend nicht auf eigenen Dächern für den Selbstverbrauch realisieren können. Es ergeben sich daraus zwei verschiedene Erlösmodelle, da die Volleinspeisung neben der staatlich zugesicherten Vergütung zusätzlich einen Aufschlag erhält.
Für die Höhe der staatlichen Vergütung sind allgemein drei Informationen relevant: der Installationsort, die installierte Leistung der PV-Anlage und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Abhängig vom verfügbaren Platz und der Höhe des anfänglichen Investments, ist zunächst die Unterscheidung zwischen PV-Dachanlagen und Freiflächenanlagen relevant. Bei der Größe der PV-Anlage wird zwischen drei Kategorien unterschieden, die sich auf die gesetzliche Vergütung auswirken. Bis zu einer installierten Leistung von 100 kW wird die Abnahme des Stroms durch den Netzbetreiber garantiert und mit einem Betrag vergütet, der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschrieben ist, die sog. Einspeisevergütung. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und wird anschließend für 20 Jahre garantiert.
PV-Anlagen, die größer als 100 kW und kleiner als 1 MW sind, erhalten eine gesetzlich festgelegte Marktprämie. Dabei handelt es sich um eine im EEG definierte Ausgleichszahlung an die Anlagenbetreiber, deren Strom aus Erneuerbaren-Energien direkt an der Börse vermarktet wird. Die Marktprämie orientiert sich am (monatlich schwankenden) Marktwert des Stroms und soll die Differenz zwischen diesem Marktwert und der gesetzlich fixierten EEG-Vergütung (anzulegenden Wert) ausgleichen. Die Marktprämie ist „nur“ für 20 Jahre garantiert, die ebenfalls mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlagen starten. Der Anspruch auf die Marktprämie besteht u. a. nur dann, wenn der Strom direkt vermarktet und in bestimmten Bilanzkreisen bilanziert wird. Sofern eine Energiegenossenschaft nicht selbst an der Börse aktiv werden möchte, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einem Direktvermarkter. Dieser kümmert sich neben dem Stromhandel unter anderem um Erzeugungsprognosen und die Fernsteuerbarkeit und erhält dafür ein Dienstleistungsentgelt, das derzeit zwischen 0,2 ct/kWh bis 1,2 ct/kWh schwanken kann. Die EEG-Marktprämie berechnet sich aus anzulegendem Wert abzüglich des Monats- bzw. Jahresmarktwerts (Börsenpreis, genauer gesagt der tatsächliche Monats- oder Jahresmittelwert des Spotmarktpreises). Die Marktprämie erhält man vom Netzbetreiber. Zusammen mit dem Marktwert des vom Direktvermarkter ausgezahlten Stroms erwirtschaftet man somit einen Gesamtbetrag in der Höhe der EEG-Vergütung. Anlagen mit über 1 MW installierter Leistung müssen zunächst an einer Ausschreibung teilnehmen, um sich eine wettbewerblich festgelegte Marktprämie zu sichern, was in einem separaten Konzept behandelt wird. Um einen Anspruch auf die Zahlung der EEG-Vergütung zu haben, müssen einige formale Anforderungen erfüllt werden. Die Kontaktdaten des Betreibers, der Standort der Anlage und dessen Nennleistung müssen unter anderem der Bundesnetzagentur für das Marktstammdatenregister vor der Inbetriebnahme übermittelt werden. Außerdem muss beim zuständigen Netzbetreiber ein Antrag auf Netzanschluss gestellt werden. Dies wird am besten bereits vor der Installation gemacht. Der Netzbetreiber kann daraufhin eine Netzverträglichkeitsprüfung durchführen, die bei kleineren Aufdachanlagen meistens problemlos verläuft. Für die verschiedenen Prozessschritte sollte ausreichend Zeit eingeplant werden. Erst nachdem alle erforderlichen Informationen wie das Inbetriebnahmeprotokoll eingereicht sind, besteht ein Anspruch auf die staatliche Vergütung. Der Betrieb der Anlage muss beim Finanzamt gemeldet werden und bei jährlichen Gewinnen über 24.500 Euro zusätzlich beim Gewerbeamt.
Wirtschaftlichkeit:
Bei der Installation und dem Betrieb von PV-Anlagen in der Volleinspeisung handelt es sich um ein Modell, das grundsätzlich wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Erlöse reichen aus, um die Anfangsinvestition nach einigen Jahren zu refinanzieren. Beachtet werden sollten zusätzliche Installations- und Finanzierungskosten, sowie Versicherungsgebühren. Sofern eine Anlage auf einem Dach oder einer Fläche installiert werden soll, die nicht im Eigentum der Genossenschaft ist, kann zudem eine Pacht anfallen. Aufgrund des geringen Umsetzungsaufwands und dem gesicherten Zahlungseingang bietet es sich für viele Energiegenossenschaften als erstes Projekt an.
Schlüsselfragen für dieses Geschäftsmodell
Vorteile & Nachteile
Wichtige Links:
Die genauen Werte der Einspeisevergütung, Marktprämie und des Mieterstromzuschlags für PV-Anlagen veröffentlicht die Bundesnetzagentur (BNetzA) unter der Überschrift „EEG-Förderung und -Fördersätze“ auf ihrer Internetseite:
Bundesnetzagentur: Einspeisevergütung
Die Übertragungsnetzbetreiber haben ebenfalls eine Tabelle zu den EEG-Vergütungskategorien erstellt, die alle möglichen Vergütungs- und Bonusmöglichkeiten wie z.B. von PV-Anlagen beinhaltet. Diese Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und ist auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zu finden:
https://www.netztransparenz.de/EEG/Verguetungs-und-Umlagekategorien