Bei der Installation einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) durch eine Energiegenossenschaft auf dem Gelände von Dritten, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten. Alternativ zum Betrieb durch die Genossenschaft, kann die PV-Anlage auch vermietet bzw. verpachtet werden. Dabei leistet der Verpächter die Anfangsinvestition und kümmert sich um die Installation und die bürokratischen Vorgänge rund um die Anmeldung. Für den Betrieb der PV-Anlage ist der Kunde (Pächter) verantwortlich und wird somit zum Selbstversorger. Bei den Kundinnen und Kunden kann es sich um Haushalte, Kommunen oder Firmen handeln, die nicht selbst in eine Erneuerbare-Energien-Anlage investieren wollen oder können und dennoch einen Beitrag für die Energiewende leisten sowie sich unabhängig mit Strom versorgen wollen. Im Gegenzug zur Nutzung des selbsterzeugten Stroms und zum Erhalt der staatlichen Einspeisevergütung für die überschüssige Energie, wird eine monatliche PV-Miete/Pacht gezahlt. Zumeist wird dieses Geschäftsmodell bei PV-Dachanlagen praktiziert.
Aufgrund der Konstruktion auf einem fremden Grundstück sind rechtliche Details zu beachten. Unter anderem ist bei der Vertragsgestaltung auf eine angemessene Verteilung der Risiken zu achten. Während die Genossenschaft durch die Anfangsinvestition in Vorleistung geht, liegt das Risiko über die Arbeitsweise und die Erzeugungsmenge der Anlage beim Mieter, wie es auch im Fall der eigenen Anschaffung gewesen wäre. Die Genossenschaft wird dadurch nicht zum Stromlieferanten. In Anlehnung an die staatlich zugesicherte Vergütung laufen die Mietverträge typischerweise 15 bis 20 Jahre. Nach Ende der Laufzeit werden die Anlagen oftmals an die Pächter abgegeben und andernfalls zurückgebaut. Zusätzlich kann die PV-Anlage mit einem Batteriespeicher kombiniert werden, sodass die Kundinnen und Kunden ihren Eigenverbrauchsanteil erhöhen können. Auch mit einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ist dieses Geschäftsmodell realisierbar.
Wirtschaftlichkeit
Die Miete wird auf Grundlage des prognostizierten Ertrages und des Eigenverbrauchsanteils festgelegt. Sie muss mindestens so hoch angesetzt werden, dass die Genossenschaft ihren eigenen finanziellen Aufwand decken kann. Wie sehr sich das Modell für die beiden Parteien lohnt, hängt somit auch von der langfristigen Entwicklung der Strompreise ab. Allgemein lässt sich sagen, dass die Anlagenverpachtung für eine Energiegenossenschaft wirtschaftlich darstellbar ist und ein hohes Absatzpotenzial hat. Beim Einbau zusätzlicher Technik, wie sie unter anderem bei mittelgroßen Anlagen für die Fernsteuerbarkeit und Direktvermarktung gefordert ist , muss darauf geachtet werden, dass sich dadurch ggf. die Marge verkleinert, da sich das Modell trotz der höheren Investition auch für die Abnehmenden weiter lohnen muss. Auch Versicherungszahlungen, Instandhaltungskosten und mögliche Anwaltskosten für die Vertragsausgestaltung sollten bedacht werden. Die PV-Miete darf letztlich nicht höher sein als die ursprünglichen Stromkosten. Dies macht dieses Modell vor allem für kleinere Anlagen mit hohem Eigenverbrauch interessant. Besonders bis Anfang 2022 war dieses Modell aufgrund der verringerten EEG-Umlage attraktiv, die sich aus der Personenidentität von betreibender und nutzender Person ergab. Wie sich das Modell nach dem Wegfall der Umlage entwickeln wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.