Die Auflösung einer Genossenschaft kann nur durch die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit (§ 78 GenG) oder nach den in der Satzung niedergeschriebenen Regelungen beschlossen werden. Der Vorstand hat den Liquidationsbeschluss und die Liquidatoren zum Genossenschaftsregister in notariell beglaubigter Form anzumelden sowie die Person mitzuteilen, die die Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren verwahren wird.
Es folgt die Bekanntmachung der Auflösung inklusive des Aufrufs an die Gläubiger in den satzungsmäßigen Bekanntmachungsblättern der Genossenschaft durch die Liquidatoren.
Auf den Beginn der Liquidation (01.01.20XX) haben die Liquidatoren eine Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen und diese in den satzungsmäßigen Bekanntmachungsblättern der Genossenschaft bekanntzumachen.
Sind die Geschäfte der Genossenschaft abgewickelt, die Schulden getilgt sowie das Vermögen der Genossenschaft liquidiert, kann mit der Verteilung des Vermögens der Genossenschaft begonnen werden, wenn seit dem Gläubigeraufruf im Bekanntmachungsblatt der Genossenschaft mindestens ein Jahr vergangen ist. Die Liquidatoren haben als Grundlage eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen, die auch Schlussrechnung genannt wird. Bei der Vermögensverteilung an die Mitglieder sind zunächst deren Geschäftsguthaben und sodann das über die Geschäftsguthaben hinausgehende Restvermögen der Genossenschaft nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu verteilen. Maßgebend für die Verteilung des Restvermögens sind die Geschäftsanteile nach dem Stand der Liquidationseröffnungsbilanz.
Zuletzt ist die Beendigung der Liquidation in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
In der Praxis hat es sich bewährt den Beschluss so zu fassen, dass dieser mit Ablauf des laufenden Kalenderjahrs wirksam wird (01.01.20XX) und als Abwicklungsgeschäftsjahr das Kalenderjahr bestimmt wird.