Der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf zu einer EnWG-Novelle sieht mit dem § 22b Abs. 6 EEG neue Vorgaben für landesrechtliche Bürger- und auch Gemeindebeteiligungsgesetze vor. Die Regelung legt fest, dass jedes Beteiligungsgesetz eine Alternative enthalten muss, wonach vom Anlagenbetreiber höchstens 0,3 ct/kwh an die Gemeinden oder Bürgerinnen und Bürger gezahlt werden. Von diesen 0,3 ct/kwh können die 0,2 ct/kwh für die Kommunalbeteiligung gemäß § 6 EEG 2023 abgezogen werden. In der praktischen Konsequenz wird diese Regelung dazu führen, dass ortsfremde Projektierer und Anlagenbetreiber, allein aus wirtschaftlichen Gründen, lediglich die jährliche Zahlung der vorgesehenen 0,1 ct/kWh erzeugter Strommenge an die Bürgerinnen und Bürger vor Ort wählen werden. Andere Optionen mit mehr demokratischem Mitspracherecht, wie die aktive Beteiligung einer lokalen Energiegenossenschaft, werden in der Folge unattraktiv. Dies schafft keine Teilhabe und Akzeptanz. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV setzt sich in Gesprächen mit der Politik und einer Stellungnahme für eine Streichung der Regelung ein. Zudem hat sie ein gemeinsames Positionspapier mit dem Bündnis Bürgerenergie (BBEn) veröffentlicht, indem detailliert die Gründe aufgeführt werden, warum die Regelung wieder gestrichen werden sollte.
Mehr dazu: Ungeeigneter Vorschlag für Bürgerbeteiligung – DGRV