Die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ (BEG) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit kann die neue Förderung für den Heizungstausch zum 1. Januar 2024 und damit zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten. Das neue GEG schreibt für alle neu eingebauten Heizungen spätestens ab 2028 verpflichtend vor, dass die Energiequellen zu mindestens 65 Prozent erneuerbar sind. Für bestehende Heizungssysteme ist im beschlossenen GEG nicht nur der Weiterbetrieb einer fossilen Heizung, sondern auch eine Reparatur ohne direkten Heizungsaustausch möglich. Um dennoch den Umstieg auf regenerative Heizsysteme zu beschleunigen, setzt das GEG auf Anreize durch Förderungen. Mit dem BEG sind die Förderungen nun verfügbar. Doch welche Fördermöglichkeiten bietet das reformierte BEG für Energiegenossenschaften, die in der Wärmeversorgung tätig sind?
Förderung von Heizungsalternativen
Neben den einzelnen Heizungsanlagen in Häusern wird über das BEG auch der Anschluss an ein Wärmenetz und an ein sogenanntes „Gebäudenetz“ gefördert. Gebäudenetze sind Wärmenetze, die maximal 16 Gebäude mit maximal 100 Wohneinheiten versorgen. Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen. Die Basisförderung liegt bei 30 Prozent. Allerdings wurden der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus ergänzt. Diese umfassen noch einmal 20 bzw. 30 Prozent. Den Einkommensbonus erhalten Haushalte bis zu einer gewissen Einkommensgrenze. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist an den Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Bestandsheizung gekoppelt.
Bei den Gebäudenetzen wird zusätzlich zum Anschluss auch der Bau über das BEG gefördert. Dies umfasst auch den Ausbau und Umbau bestehender Gebäudenetze. Mit der Novelle werden nun auch wieder Gebäudenetze gefördert, die vollständig mit Biomasse betrieben werden. Die Kopplung mit anderen Energiequellen wie etwa Solarthermie ist damit nicht mehr Voraussetzung für ein Förderung. Lediglich der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur ausgezahlt, wenn eine andere Energiequelle genutzt wird.
Obwohl mit der Novelle die Zuständigkeit der Förderung nun vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur KfW wechselt, bleibt das BAFA weiterhin für den Fördertatbestand „Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetz“ verantwortlich.
Informationen zur Heizungsförderung finden Sie hier.
Informationen zur Förderung von Wärmenetzen und Gebäudenetzen finden Sie hier.
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