Auf EU-Ebene gibt es zwei mögliche Arten von Energiegemeinschaften. Dies sind Citizen Energy Communities (Bürgerenergiegemeinschaften) und Renewable Energy Communities (Erneuerbare-Energiegemeinschaften). In Deutschland wird nicht zwischen beiden unterschieden, sondern es gibt nur eine Definition: die Bürgerenergiegesellschaften.
In § 3 Nr. 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) werden Bürgerenergiegesellschaften (BEG) legal definiert. Die Definition enthält folgende Bestimmungen:
- Eine BEG besteht aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner.
- In einer BEG liegen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetzes mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird.
- In einer BEG können die restlichen 25 Prozent der Stimmrechte bei kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU, Definition: weniger als 250 Mitarbeiter und weniger als 50 Mio. € Umsatzerlös oder 43 Mio. € Bilanzsumme) oder kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen.
- In einer BEG werden keinem Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10 Prozent der Stimmrechte eingeräumt.
- In einer BEG werden den Stimmberechtigten eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und die Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung eingeräumt.
Bei einem Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften muss jedes Mitglied der Gesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen. Bei einer Muttergesellschaft, die 100 Prozent der Stimmrechte an einer Tochtergesellschaft hält, muss die Muttergesellschaft die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Zusätzlich darf eine BEG nicht mehr als ein Photovoltaikprojekt desselben Segments (Freifläche und Dachanlagen) und Windprojekt in drei Jahren, vor und nach der Mitteilung an die BNetzA, dass die Anlagen von der BEG betrieben werden, umsetzen (§ 22b EEG 2023). Dies gilt auch für die Mitglieder bzw. Anteilseigner der BEG, sofern sie juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen.
Als Folge müssen die BEG für ihre Photovoltaikprojekte (Freifläche und Dachanlagen) zwischen 1 und 6 MW und Windprojekte zwischen 1 und 18 MW nicht an Ausschreibungen teilnehmen und erhalten nach Antrag einen Fördersatz, der sich aus den Ausschreibungen ergibt. Für Photovoltaikprojekte erhält die BEG den Durchschnitt aus den höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten der jeweiligen Ausschreibungen von PV-FFA oder PV-DA aus dem Vorjahr (§§ 22 Abs. 2, 3; 48 Abs. 1a EEG 2023). Für Windprojekte erhält die BEG den Durchschnitt aus den höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten der Ausschreibungen von Windprojekten aus dem Vorvorjahr (§§ 22 Abs. 2, 3; 46 Abs. 1 EEG 2023).