Als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB wird ein „normaler“ Bebauungsplan bezeichnet, der nicht durch die Gemeinde, sondern von einem sogenannten Vorhabenträger, häufig einem Investor, erstellt wird. Hierfür muss der Vorhabenträger mit der zuständigen Gemeinde die erforderlichen Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen abstimmen, die dann in dem sogenannten Vorhaben- und Erschließungsplan festgeschrieben werden. An diesem orientiert sich dann der spätere vorhabenbezogene Bebauungsplan. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wesentlich konkreter sind als die eines „normalen“ Bebauungsplans. Der Vorhabenträger legt in der Regel auch einen erste Entwurf des geplanten Bauvorhabens vor.
Der Vorhabenträger muss in der Lage und dazu bereit sein, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Regelfall innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und darüber hinaus die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen. Hierzu verpflichtete er sich durch einen Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde.
Gerade die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger ist ein wesentlicher Grund dafür, dass sich der vorhabenbezogener Bebauungsplan zunehmender Beliebtheit bei den Gemeinden erfreut. Ursächlich ist, dass die Gemeinden in Zeiten chronisch leerer Gemeindekassen die im Regelfall kostenintensiven Planaufstellungsverfahren nicht mehr selbst finanzieren können oder wollen.